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   BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83   

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BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83 (https://dejure.org/1984,19524)
BAG, Entscheidung vom 11.04.1984 - 5 AZR 7/83 (https://dejure.org/1984,19524)
BAG, Entscheidung vom 11. April 1984 - 5 AZR 7/83 (https://dejure.org/1984,19524)
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  • BAG, 08.02.1978 - 5 AZR 756/76

    Anteilige Zuwendung und Arbeitgeberwechsel

    Auszug aus BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83
    Billigt der Arbeitgeber den Übertritt zu einem anderen Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes nicht, so ist nach ständiger Rechtsprechung in entsprechender Anwendung von § 315 BGB zu prüfen, ob dies billigem Ermessen entspricht (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91» zu § 611 BGB Gratifikation, zu 3 der Gründe mit weiteren Nachweisen aus der Literatur).

    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 1U. September 1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 9 zu $ 611 BGB Gratifikation, zu 2 b. bb der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 ~, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation zu I 2 der Gründe).

    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Gratifikation einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.

    Für die hier beklagte Bundesversicherungs anstalt für Angestellte ist dagegen die Tarifnorm nach den all gemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a. E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, zu I 3 a).

  • BAG, 14.09.1983 - 5 AZR 158/82

    Billigung des Arbeitgeberwechsels - Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes -

    Auszug aus BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83
    Dies kann auch noch nach dem Ausscheiden des Angestellten und im Zusammenhang mit einer Klage, die anteilige Zuwendung zu zahlen, geschehen (BAG Urteil vom 8. Februar 1978, aaO, zu 3 der Gründe; BAG Urteil vom 1U. September 1983 - 5 AZR 158/82 - AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation, zu I 2 der Gründe).

    Letzteres wird immer dann anzunehmen sein, wenn dienstliche Interessen durch die fehlende und nicht sogleich zu ersetzende Arbeitskraft des ausscheidenden Angestellten beeinträchtigt werden (BAG Urteil vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 9 zu $ 611 BGB Gratifikation, zu 2 b. bb der Gründe; BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 ~, AP Nr. 117 zu § 611 BGB Gratifikation zu I 2 der Gründe).

    Für die hier beklagte Bundesversicherungs anstalt für Angestellte ist dagegen die Tarifnorm nach den all gemeinen Auslegungsregeln zu beurteilen (vgl. auch Zängl in Anm. zu AP Nr. 94 zu § 611 BGB Gratifikation, zu 4 a. E. und BAG Urteil vom 14. September 1983 - 5 AZR 158/82 -, zu I 3 a).

  • BAG, 08.05.1968 - 4 AZR 243/67

    Arbeitnehmer von Spielbanken - Troncaufkommens - Angestellte der Spielbanken

    Auszug aus BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83
    Sie besitzen daher selbst die Eigenschaft eines Tarifvertrages, weil sie die Bedingungen des § 1 TVG erfüllen (BAG Urteil vom 8. Mai 1968 - AZR 2»3/67 ~ AP Nr. 6 zu § 611 BGB Croupier).
  • BAG, 28.09.1977 - 5 AZR 838/76

    Gratifikation - Betriebshandwerker - Geltungsbereich des Tarifvertrages

    Auszug aus BAG, 11.04.1984 - 5 AZR 7/83
    Wenn der Senat in der Entscheidung vom 8. Februar 1978 - 5 AZR 756/76 - AP Nr. 91 zu § 611 BGB Gratifikation einen engeren Maßstab angelegt hat, so beruhte dies darauf, daß es für den Bereich des damals anzuwendenden Tarifvertrages nach dem Rundschreiben des Bundesministers des Innern vom 30. Oktober 1973 darauf ankommen sollte, ob zwingende dienstliche Gründe dem Arbeitgeberwechsel entgegenstanden.
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